Beim Erbbaurecht kann auf einem fremden Grundstück ein Gebäude errichtet oder genutzt werden, während Grundstück und Gebäude unterschiedlichen Eigentümern zugeordnet sein können.
Beim Erbbaurecht kann auf einem fremden Grundstück ein Gebäude errichtet oder genutzt werden, während Grundstück und Gebäude unterschiedlichen Eigentümern zugeordnet sein können.